§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahe des Vereins
1. Der Verein führt den Namen ,, WIR - Gewerbe- und Förderverein in Anröchte e. V."
2. Er hat seinen Sitz in Anröchte und erstreckt seine Tätigkeit auf die Gemeinde Anröchte und ihr Einzugsgebiet.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1. Der Verein setzt sich zur Aufgabe; nach dem Grundsatz der
Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen,
konfessionellen und beruflichen Gesichtspunkten in Zusammenarbeit
aller am Wohl
der Gemeinde Anröchte interessierten Kräfte,
insbesondere des Handels und Handwerks, der Industrie,
der
Banken, des Gaststättengewerbes und der gemeindlichen Behörden und
sonstiger Institutionen durch
allgemein ansprechende
Massnahmen und Aktionendas allgemeine Wohlergehen zu fördern und
dadurch die Anziehungskraft der Gemeinde Anröchte zu erhalten und
zu stärken.
Er verfolgt diese Ziele ausschliesslich und unmittelbar durch
eigenes Wirken.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird
nicht bezweckt.
Eine Gewinnerzielung ist nicht beabsichtigt.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemässen Zwecke
Verwendung finden.
2. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen, Handelsgesellschaften sowie sonstige Personenzusammenschlüsse erwerben, die ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz oder ihre Filiale in der Gemeinde Anröchte und deren Einzugsgebiet haben.
2. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Sonderrechte an einzelne Mitglieder dürfen nicht gewährt werden.
3. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Massgabe der Satzung an der
Gestaltung des Vereins mitzuarbeiten.
Es hat insbesondere
das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das
Stimmrecht
auszuüben.
4. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist mündlich oder schriftlich an
den Vorstand zu richten.
Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand ohne Angabe von Gründen.
Die Mitgliedschaft
beginnt mit Eingang der unterzeichneten Beitrittserklärung.
5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder Liquidation der Firma.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung an
den Vorstand.
Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres
zulässig, unter Einhaltung einer Austrittsfrist von drei Monaten.
Für die Rechtzeitigkeit der Austrittserklärung ist der Zugang beim
Ersten Vorsitzenden des Vereins massgebend.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand ausgesprochen
werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung oder der sich
daraus ergebenden Pflichten verstösst oder in sonstiger Weise
gegen die Interessen des Vereins sowie gegen rechtmässige
Beschlüsse und Anordnung der Vereinsorgane handelt. Gegen den
Ausschluss des Mitglieds kann dieses innerhalb von vier Wochen
Einspruch zur Mitgliederversammlung erheben.
Die
Einspruchsfrist beginnt vier Tage nach Absendung des Briefes.
Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung
endgültig.
6. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das
Vereinsvermögen.
Die Eintreibung rückständiger
Mitgliedsbeiträge bleibt vorbehalten
§ 4 Beiträge
1. Von den Mitgliedern werden Monatsbeiträge erhoben, die einmal
jährlich per Lastschrift
eingezogen werden.
2. Höhe und Fälligkeit der Beiträge sind von der Mitgliederversammlung zu beschliessen.
3. Beiträge und Umlagen dienen ausschliesslich dem Vereinszweck.
$ 5 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. das Gremium
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand zählt bis zu 7 Mitglieder und besteht aus:
a) dem Ersten Vorsitzenden
b) dem Zweiten Vorsitzenden als
dessen Stellvertreter
c) dem Ersten Geschäftsführer und dem
zweiten Geschäftsführer
d) dem Ersten Kassierer und dem
Zweiten Kassierer
e) dem Pressewart
2. Mitglieder des Vorstands können nur natürliche Personen sein, die Mitglieder des Vereins sind oder die ein Mitglied als Inhaber, Teilhaber, Prokurist oder in anderer juristischer Weise vertreten.
3. Die Mitglieder des Vorstands werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Ihr Amt dauert bis zur Durchführung einer Neuwahl fort.
4. Die Bestellung eines Vorstandsmitglieds kann von der
Mitgliederversammlung
jederzeit aus wichtigem Grund ( § 27
BGB) widerrufen werden.
5. Vorstand im Sinne des Gesetzes sind der Erste und Zweite
Vorsitzende.
Sie sind einzeln vertretungsberechtigt.
6. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 1 stimmberechtigtes Mitglied es beantragt.
§ 7 Aufgaben des Vorstandes
1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung und nach Massgabe der Beschlusse der Mitgliederversammlung
2. Der Erste Vorsitzende ist der Inhaber des höchsten
Vereinsamtes.
Er, oder ein anderes Mitglied des Vorstands
führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens mehr als die Hälfte anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit (über sämtliche Beschlüsse des Vorstandes sollen schriftliche Aufzeichnungen angefertigt werden).
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf,
mindestens jedoch einmal im Geschäft unter Einhaltung einer Frist
von mindestens zwei Wochen einberufen. Die Frist beginnt einen Tag
nach Absendung der Ladung an die dem Verein letztbekannte Adresse.
Weitere Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach Bedarf oder
auf schriftlichen Antrag von 1/5 der Mitglieder einzuberufen.
Die Einladung muss schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
erfolgen.
2. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des schriflichen Jahresberichts
des Vorstands und des
Rechnungsabschlusses
b) Entlastung des Vorstandes
c) die Bestellung und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes
d) die Beschlussfassung über den Etat
e) die Entscheidung über den Einspruch gegen Ausschluss der Mitgliedschaft
f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
g) Beschlussfassung über Beitragsordnung und deren Änderung
h) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
i) Beschlussfassung über alle sonstigen Anträge
3. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung.
4. Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich.
5. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
6. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschliesst oder
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom Schriftführer und von dem die Versammlung
leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Die
Einsichtnahme in dieses Protokoll ist jedem Mitglied gestattet.
§ 9 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewünschten Kassenprüfer geprüft.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemässer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers.
§ 10 Ausschlüsse
Zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Vereins oder zur
Unterstützung des Vorstandes können durch den Vorstand Gremien
gebildet werden. Die Mitglieder der Gremien, die nicht Mitglieder
des Vorstandes sein müssen, werden nach Zahl und Zeit vom Vorstand
bestellt.
Der Ausschuss untersteht dem Vorstand. Der
Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; die
Beschlüsse bedürfen zur Wirksamkeit der Zustimmung des Vorstandes.
§ 11 Aufllösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung
mit der in § 8 Ziffer 4 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen
werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes
beschliesst,
sind der Erste Vorsitzende, der Schriftführer
und der Kassierer zu Liquidatoren ernannt.
Zur
Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich.
Im übrigen gelten die Bestimmungen des BGB ( § 47 ff). Sollte zum
Zeitpunkt der Auflösung des Vereins Vermögen vorhanden sein, so
ist dieses der Gemeinde Anröchte mit der Zweckbestimmung zu
übergeben, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschliesslich
für gemeinnützige Zwecke der Gemeinde Anröchte verwendet werden
muss.
Eingetragen beim: Amtsgericht Lippstadt, am 01. Juni 1992; VR 473
Die Änderung der Satzung ist am 9.Juni 1992 im Vereinsregister Nr. 473 unter lfd. Nummer 5 erfolgt.
Wachtumsorietiert Innovativ Richtungsweisend...
Diese Namensgebung war 1991 dem Zeitgeist weit voraus und absolut zukunftsweisend.
Erst in den letzten Jahren ist der so genannte WIR-Gedanke allenthalben im Gespräch und auch bei anderen Vereinen und Organisationen im Namen zu finden. Der W.I.R. Gewerbe-und Förderverein in Anröchte e.V. in seiner jetzigen Form hat aktuell 180 Mitglieder.
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59609 Anröchte
Postfach
Vorsitzender: Markus Köster
Edith-Stein-Str.
7
59609 Anröchte
Tel.: 02947 / 989384
Fax: 02947 989383
E-Mail:
info@wir-in-anroechte.de
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