Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahe des Vereins

1. Der Verein führt den Namen ,, WIR - Gewerbe- und Förderverein in Anröchte e. V."

2. Er hat seinen Sitz in Anröchte und erstreckt seine Tätigkeit auf die Gemeinde Anröchte und ihr Einzugsgebiet.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

1. Der Verein setzt sich zur Aufgabe; nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen und beruflichen Gesichtspunkten in Zusammenarbeit aller am Wohl
der Gemeinde Anröchte interessierten Kräfte, insbesondere des Handels und Handwerks, der Industrie,
der Banken, des Gaststättengewerbes und der gemeindlichen Behörden und sonstiger Institutionen durch
allgemein ansprechende Massnahmen und Aktionendas allgemeine Wohlergehen zu fördern und dadurch die Anziehungskraft der Gemeinde Anröchte zu erhalten und zu stärken.

Er verfolgt diese Ziele ausschliesslich und unmittelbar durch eigenes Wirken.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird nicht bezweckt.
Eine Gewinnerzielung ist nicht beabsichtigt.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemässen Zwecke Verwendung finden.

2. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen, Handelsgesellschaften sowie sonstige Personenzusammenschlüsse erwerben, die ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz oder ihre Filiale in der Gemeinde Anröchte und deren Einzugsgebiet haben.

2. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Sonderrechte an einzelne Mitglieder dürfen nicht gewährt werden.

3. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Massgabe der Satzung an der Gestaltung des Vereins mitzuarbeiten.
Es hat insbesondere das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht
auszuüben.

4. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist mündlich oder schriftlich an den Vorstand zu richten.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand ohne Angabe von Gründen.
Die Mitgliedschaft beginnt mit Eingang der unterzeichneten Beitrittserklärung.

5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder Liquidation der Firma.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung an den Vorstand.
Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig, unter Einhaltung einer Austrittsfrist von drei Monaten. Für die Rechtzeitigkeit der Austrittserklärung ist der Zugang beim Ersten Vorsitzenden des Vereins massgebend.

Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung oder der sich daraus ergebenden Pflichten verstösst oder in sonstiger Weise gegen die Interessen des Vereins sowie gegen rechtmässige Beschlüsse und Anordnung der Vereinsorgane handelt. Gegen den Ausschluss des Mitglieds kann dieses innerhalb von vier Wochen Einspruch zur Mitgliederversammlung erheben.
Die Einspruchsfrist beginnt vier Tage nach Absendung des Briefes.
Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

6. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Die Eintreibung rückständiger Mitgliedsbeiträge bleibt vorbehalten

§ 4 Beiträge

1. Von den Mitgliedern werden Monatsbeiträge erhoben, die einmal jährlich per Lastschrift
eingezogen werden.

2. Höhe und Fälligkeit der Beiträge sind von der Mitgliederversammlung zu beschliessen.

3. Beiträge und Umlagen dienen ausschliesslich dem Vereinszweck.

$ 5 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

3. das Gremium

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand zählt bis zu 7 Mitglieder und besteht aus:

a) dem Ersten Vorsitzenden
b) dem Zweiten Vorsitzenden als dessen Stellvertreter
c) dem Ersten Geschäftsführer und dem zweiten Geschäftsführer
d) dem Ersten Kassierer und dem Zweiten Kassierer
e) dem Pressewart

2. Mitglieder des Vorstands können nur natürliche Personen sein, die Mitglieder des Vereins sind oder die ein Mitglied als Inhaber, Teilhaber, Prokurist oder in anderer juristischer Weise vertreten.

3. Die Mitglieder des Vorstands werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Ihr Amt dauert bis zur Durchführung einer Neuwahl fort.

4. Die Bestellung eines Vorstandsmitglieds kann von der Mitgliederversammlung
jederzeit aus wichtigem Grund ( § 27 BGB) widerrufen werden.

5. Vorstand im Sinne des Gesetzes sind der Erste und Zweite Vorsitzende.
Sie sind einzeln vertretungsberechtigt.

6. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 1 stimmberechtigtes Mitglied es beantragt.

§ 7 Aufgaben des Vorstandes

1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung und nach Massgabe der Beschlusse der Mitgliederversammlung

2. Der Erste Vorsitzende ist der Inhaber des höchsten Vereinsamtes.
Er, oder ein anderes Mitglied des Vorstands führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.

3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens mehr als die Hälfte anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit (über sämtliche Beschlüsse des Vorstandes sollen schriftliche Aufzeichnungen angefertigt werden).

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Geschäft unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Die Frist beginnt einen Tag nach Absendung der Ladung an die dem Verein letztbekannte Adresse. Weitere Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von 1/5 der Mitglieder einzuberufen.
Die Einladung muss schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.

2. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Entgegennahme und Genehmigung des schriflichen Jahresberichts des Vorstands und des
Rechnungsabschlusses

b) Entlastung des Vorstandes

c) die Bestellung und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes

d) die Beschlussfassung über den Etat

e) die Entscheidung über den Einspruch gegen Ausschluss der Mitgliedschaft

f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen

g) Beschlussfassung über Beitragsordnung und deren Änderung

h) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins

i) Beschlussfassung über alle sonstigen Anträge

3. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung.

4. Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich.

5. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.

6. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a) der Vorstand beschliesst oder

b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Die Einsichtnahme in dieses Protokoll ist jedem Mitglied gestattet.

§ 9 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewünschten Kassenprüfer geprüft.

Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemässer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers.

§ 10 Ausschlüsse

Zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Vereins oder zur Unterstützung des Vorstandes können durch den Vorstand Gremien gebildet werden. Die Mitglieder der Gremien, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein müssen, werden nach Zahl und Zeit vom Vorstand bestellt.
Der Ausschuss untersteht dem Vorstand. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; die Beschlüsse bedürfen zur Wirksamkeit der Zustimmung des Vorstandes.

§ 11 Aufllösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 Ziffer 4 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst,
sind der Erste Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer zu Liquidatoren ernannt.
Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich.

Im übrigen gelten die Bestimmungen des BGB ( § 47 ff). Sollte zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins Vermögen vorhanden sein, so ist dieses der Gemeinde Anröchte mit der Zweckbestimmung zu übergeben, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke der Gemeinde Anröchte verwendet werden muss.

 

Eingetragen beim: Amtsgericht Lippstadt, am 01. Juni 1992; VR 473

Die Änderung der Satzung ist am 9.Juni 1992 im Vereinsregister Nr. 473 unter lfd. Nummer 5 erfolgt.

(Satzung als PDF zum Drucken)

W.I.R. erzählt...

Wachtumsorietiert Innovativ Richtungsweisend...

Diese Namensgebung war 1991 dem Zeitgeist weit voraus und absolut zukunftsweisend.

Erst in den letzten Jahren ist der so genannte WIR-Gedanke allenthalben im Gespräch und auch bei anderen Vereinen und Organisationen im Namen zu finden. Der W.I.R. Gewerbe-und Förderverein in Anröchte e.V. in seiner jetzigen Form hat aktuell 180 Mitglieder.

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